AGB
1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalte
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden im Falle eines Vertragsabschlusses über die Buchung eines Kompanja Campers (nachfolgend Kompanja genannt) zwischen Freiraum-unterwegs Wolfgang Mezger (nachfolgend Vermieter genannt) und dem Mieter wirksam vereinbart. Jeder Mieter bestätigt mit der schriftlichen Buchung, per mail oder online, die Allgemeinen Vermietbedingungen gelesen, akzeptiert und zur Kenntnis genommen zu haben. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Kompanja. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der § 651 a BGB finden keinerlei Anwendung. Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig ausgefüllte und unterschriebene Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.
2. Preise
Es gelten die zur Zeit des Vertragsabschlusses auf www.freiraum-unterwegs.de veröffentlichten Preise. Der Mietpreis wird aus der jeweils gültigen Preisliste entnommen. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Mietpreis sind neben der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum die Kosten des Vollkasko-Versicherungsschutzes sowie Aufwendungen für Wartung und Verschleißreparaturen mit abgegolten. Zusätzlich gebuchte kostenpflichtige Ausstattung wird in der Buchungsbestätigung aufgeführt. Bei der Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet unter anderem die betriebsbereite Übergabe des Kompanja, sowie die ausführliche Fahrzeugeinweisung, für die man ca. 1 Stunde einkalkulieren sollte.
3. Buchung und Zahlung
Die Buchung eines bestimmten Termins ist wie folgt vom Mieter zu bezahlen:
Der Reisepreis zuzgl. der Servicepauschale ist mit der Buchung sofort fällig.
Buchungen sind nur nach schriftlicher oder elektronischer Buchungsbestätigung durch den Vermieter, bei rechtzeitig geleisteter Anzahlung durch den Mieter für den Vermieter verbindlich. Mit der schriftlichen oder telefonischen Bestätigung eines Angebotes erkennt der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen von FreirauM-unterwegs an.
4. Stornierung
Bei Rücktritt vor dem vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen: Rücktritt bis 50 Tage vor dem 1. Miettag 20 %, bis 25 Tage vor dem 1. Miettag 50 %, und ab dem 24. Tag vor dem 1. Miettag 80 %. Wird das Mietfahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter Schadensersatz in Höhe von 100 % des vereinbarten Mietpreises zu. Eine Stornierung bedarf der schriftlichen Form. Im Anschluss wird das Fahrzeug wieder zur Vermietung freigeben und zusätzlich werden Kunden auf der Warteliste kontaktiert. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dem Mieter steht es frei, dem Vermieter nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist.
Sollte dem Vermieter aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Bei vorzeitiger Rückgabe des Mietfahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der Vermieter das Mietfahrzeug nicht anderweitig vermieten kann.
5. Mietzeitraum
Der Mietzeitraum ist die Zeit von der vereinbarten Übernahme bis zur endgültigen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zum im Mietvertrag festgelegten Zeitpunkt zu erfolgen. Wird durch die Überschreitung eine Anschlussmiete verhindert, so trägt der Mieter die entstehenden Kosten.
6. Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs
Der Kompanja ist zum vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit) an dem vereinbarten Ort zu übernehmen und zurückzugeben. Voraussetzung zur Übergabe des Kompanja ist eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter oder Fahrer. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen der Mieter, sowie der Vermieter den protokollierten Zustand des Kompanja an. Vor der endgültigen Übergabe erfolgt die Einweisung des Kompanja.
Der Kompanja wird in vollgetanktem Zustand übergaben. Bei der Rückgabe ist darauf zu achten, dass der Kompanja im besenreinen und vollgetankten Zustand ist. Die finale Innen- und Außenreinigung übernimmt der Vermieter. Starke Verunreinigungen z.B. auf den Polstern oder dem Boden werden entsprechend der entstandenen Reinigungskosten von der Kaution einbehalten. Die Mietfahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei Nichtbeachtung des Rauchverbotes im Mietfahrzeug werden 300,00 € von der Kaution einbehalten. Ebenso werden beschädigte und fehlende Gegenstände dem Mieter berechnet.
7. Kaution
Spätestens bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Übergabe des Kompanja eine Kaution in Höhe von 1500,00 € in bar hinterlegt werden.
Zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen notiert. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und besenreinem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Diese befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte Mängel oder Beschädigungen. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (Schäden, Reinigungskosten, Betankungskosten,,…) werden bei Rückgabe des Kompanja mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Reparaturkosten, die infolge eines Schadensereignisses anfallen, kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlags abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostenübernahme hat der Vermieter das Recht, die Kaution einbehalten.
8. Führungsberechtigte
Das Alter des Mieters und aller Fahrer muss mindestens 21 Jahre betragen. Die Fahrer müssen ihre Fahrerlaubnis seit mindestens drei Jahren besitzen. Der Hauptmieter und alle Fahrer müssen im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein und müssen im Mietvertrag bei Fahrzeugübergabe eingetragen werden. Die entsprechenden Führerscheine und Personalausweise/ Reisepässe müssen bei Übergabe im Original vorgezeigt werden und werden vom Vermieter kopiert.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs.
9. Obhutspflicht
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln laut Einweisung bei Übergabe zu beachten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Fahrten in außereuropäische Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
Eine Fährversicherung ist über den Vermieter bzw. die Vollkaskoversicherung abgedeckt und muss nicht separat abgeschlossen werden. Ein Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang ist durch die Versicherung des Vermieters abgedeckt.
10. Wartung und Reparatur
Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege im Original und gleichzeitiger Vorlage der Austauschteile, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
11. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften haftpflicht- und vollkaskoversichert (vom Mieter zu tragende Selbstbeteiligung 1000 € für Vollkaskoschäden, 500 € für Teilkaskoschäden). Die Versicherung gilt nur innerhalb Europas, Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind nicht erlaubt.
12. Haftung des Mieters
Das angemietete Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung und evtl. Rücktransporte zu tragen.
Die Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte ist untersagt. Bei widerrechtlicher Handhabung haftet der Mieter für eventuell dadurch entstandene Schäden in voller Höhe. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat.
Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Pflichten verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt.
Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
13. Mitwirkungspflicht
Über die Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer befahrenen Länder, sowie Transitländer hat sich der Mieter eigenständig zu informieren und die jeweiligen geltenden Vorschriften und Gesetze einzuhalten. Der Mieter kommt für alle im Zusammenhang anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgeldern und Strafen auf, für die der Vermieter in Anspruch genommen werden kann, es sei denn , diese beruhen auf dem Verschulden des Vermieters. Kostenbescheide, die nach Ablauf des Mietzeitraums eingehen werden an den Mieter weitergeleitet. Jede Weiterleitung wird mit einer Bearbeitungsgebühr von 10 € berechnet.
Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach vorheriger Absprache erlaubt.
14. Haftung des Vermieters
Der Vermieter stellt das Fahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das bestellte Fahrzeug aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sein, werden die geleisteten Zahlungen erstattet. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht.
Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt.
15. Unfälle und Schäden
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Mieter hat den Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich telefonisch zu unterrichten und einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden.
Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 100,00 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes digital oder schriftlich an den Vermieter zu senden.
Steinschläge (Scheibe): Steinschläge können oftmals kostengünstig geklebt und die Scheibe muss nicht zwangsläufig ausgetauscht werden. Vor der Reparatur findet eine Bewertung durch den Fachbetrieb statt und anschließend wird der Teilkasko-Schaden reguliert. Die Kosten trägt der Mieter im Rahmen der Selbstbeteiligungsregelungen.
Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters sofern kein Service-Paket direkt beim Vermieter abgeschlossen wurde. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) müssen vom Mieter bezahlt werden.
Falsche Befüllung des Dieseltanks: Eine falsche Befüllung des Dieseltanks kann zu Motorschäden führen und der Mieter haftet in für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.
Es werden von dem Vermieter nur die Leistungen des Schutzbriefes zugesichert, alle weiteren Kosten trägt der Mieter.
16. Abtretungsverbot und Verjährung
Der Mieter muss offensichtliche Mängel wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Anmietung innerhalb von 14 Tagen nach vertraglich vorgesehener Rückgabe des Kompanja bei dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung dieser Frist kommt es auf die rechtzeitige Absendung durch den Mieter an. Nach Ablauf dieser Frist sind Ansprüche seitens des Mieters nur möglich, wenn er kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zu verantworten hat. Alle vertraglichen Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach der vertraglichen Rückgabe. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage ausgesetzt, an dem der Vermieter die Ansprüche zurückweist. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung des Kompanja verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Kompanja an den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, steht dem Vermieter das Recht zu, die polizeiliche Ermittlungsakte anzufordern. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach der Rückgabe des Kompanja. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu informieren. Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.
17. Speicherung und Weiterleitung von Vertragsdaten
Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs-und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, wenn der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Diese erfolgt bzw. für den Fall nicht richtiger Angaben zur Anmietung des Kompanja, Vorlage falscher, bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Kompanja, bei Nichtmitteilung eines z.B. technischen Defektes, bei Verkehrsverstößen, u.ä. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der personenbezogenen Daten, an vom Vermieter beauftragte Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
18. Schluss Bestimmung
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
Änderungen der allgemeinen Vertragsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien.
Für den zwischen dem Mieter und dem Vermieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages sowie hilfsweise und ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
Stand 09.05.2022
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